Geschäftsordnung

Abteilung Fußball
der
DJK St. Katharinen 1927 e.V.
§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur für die internen Angelegenheiten der
Abteilung Fußball der DJK St. Katharinen und deren Abteilungsmitglieder, soweit diese
Angelegenheiten nicht durch die Satzung des Hauptvereines geregelt sind.
2. Diese Geschäftsordnung kann durch den Abteilungsvorstand jederzeit geändert oder
aufgehoben werden. Eine Beteiligung anderer Abteilungsorgane ist weder vorgesehen noch
erforderlich.
3. Die Geschäftsordnung ist wirksam, sobald der Abteilungsvorstand diese beschlossen hat
und sie durch den Vorstand des Hauptvereines verabschiedet wurde.
4. Die Abteilung ist rechtlich unselbstständig und eine organisatorische Untergliederung des
Vereins.
5. Grundlage für diese Geschäftsordnung ist die Satzung der DJK St. Katharinen in der
jeweils geltenden Fassung. Diese Geschäftsordnung ist kein Bestandteil der Satzung.
6. Die Abteilung führt und verwaltet sich selbstständig und nimmt die Aufgaben im Rahmen
des satzungsgemäßen Vereinszwecks für die Sportart – Fußball- wahr.
7. Die Abteilung vertritt den Verein in den Belangen der Fachsportart -Fußball – in den
jeweiligen übergeordneten Dachverbänden.
§ 2 Mitglieder
1. Voraussetzung einer Mitgliedschaft in dieser Abteilung ist die Mitgliedschaft im
Verein selbst. Es gibt nur eine einheitliche Vereinsmitgliedschaft.
2. Für den Erwerb und die Beendigung der Abteilungsmitgliedschaft gelten die Regelungen
der Vereinssatzung.
3. Für die passiven Abteilungsmitglieder gelten die Regelungen der Vereinssatzung
entsprechend.
4. Die aktive und passive Mitgliedschaft in den anderen Abteilungen/Sparten des
Gesamtvereins ist nicht ausgeschlossen.
§ 3 Ausschluss aus der Abteilung
Gegen ein Mitglied können – unbeschadet der Mitgliedschaft im Gesamtverein –
folgende Maßnahmen ausgesprochen werden:
Ausschluss aus der Abteilung durch Beschluss des Abteilungsvorstandes aus wichtigem
Grunde. Wichtige Gründe sind insbesondere:
1. Grobe Verstöße gegen bestehende Ordnungen und Regelungen
2. Schwere und wiederholte Schädigung des Ansehens oder der Belange der Abteilung und
Beleidigung der Verantwortlichen
3. Bei schweren Verfehlungen und vereinsschädigen Verhalten
4. Nichtbefolgen der Anordnungen und Beschlüsse des Abteilungsvorstandes
5. Nichtbezahlen der finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Grundsätzlich gelten für die Mitglieder der Abteilung die Regeln der Vereinssatzung.
2. Die Abteilungsmitglieder haben die Pflicht, die Satzung des Hauptvereines, diese
Geschäftsordnung, Abteilungsvorstands- und Abteilungsversammlungsbeschlüsse zu
befolgen.
3. Alle Abteilungsmitglieder sind berechtigt, an den Abteilungsversammlungen teilzunehmen.
4. Aktives und passives Wahlrecht haben alle volljährigen Abteilungsmitglieder.
5. Bei der Benutzung der Einrichtungen und Sportstätten sind die Ordnung der
Abteilung sowie die jeweilige Hausordnung zu beachten. Den Anordnungen der
Übungsleiter, des Hausmeisters (Hallennutzung) und der Platzwarte ist
Folge zu leisten.
§ 5 Organe der Abteilung sind:
1. der Abteilungsvorstand
2. die Abteilungsversammlung
§ 6 Abteilungsvorstand
1. Der Abteilungsvorstand besteht aus:
a. Abteilungsleiter 1
b. Abteilungsleiter 2
2. Die Besetzung von Bedarfsfunktionen erfolgt durch den Abteilungsvorstand und erfordert
keine Abteilungsversammlung.
§ 7 Abteilungsversammlungen
1. Abteilungsversammlungen sind:
a. die ordentlichen Abteilungsversammlung und
b. die außerordentliche Abteilungsversammlung
2. Die Abteilungsversammlung wird vom Abteilungsvorstand einberufen
und zwar als ordentliche Abteilungsversammlung alle zwei Jahre, als außerordentliche
Abteilungsversammlung, wenn es nach Beschluss des Abteilungsvorstandes das
Abteilungsinteresse erfordert oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses
schriftlich beantragt.
3. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung.
4. Anträge außerhalb der Tagesordnung müssen dem Abteilungsvorstand spätestens
drei Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.
5. Die Einberufung ist durch die Bekanntmachung mit Aushang in der Sporthalle St.
Katharinen unter Angabe der Tagesordnung ordnungsgemäß bewirkt.
6. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Für Abstimmungen und Wahlen gelten die Regelungen der Satzung
entsprechend.
7. Die Abteilungsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a. Entgegennahme der Berichte des Abteilungsvorstandes
b. Entlastung des Abteilungsvorstandes
c. Neuwahl des Abteilungsvorstandes
d. Festsetzung der Abteilungsbeiträge
e. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f. Beschlussfassung über die Auflösung der Abteilung
8. Die ordentliche Abteilungsversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit den
Abteilungsvorstand für 2 Jahre.
9. Alle anwesenden Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr der Fußballabteilung sind
stimmberechtigt und bilden die beschlussfähige Abteilungsversammlung. Jüngere Mitglieder
können als Gäste teilnehmen. Gewählt werden können Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.
10. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
§ 8 Durchführung und Protokollierung
Für die Durchführung der Versammlungen, Wahlen, Abstimmungen und Protokollierung der
Wahlen und Beschlüsse gelten die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung, soweit
die Abteilung keine eigenen Regelungen erlassen hat.
§ 9 Beschlussfähigkeit
1. Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Vereinssatzung. Somit ist
jede ordnungsgemäß geladene Abteilungsversammlung beschlussfähig, ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Abteilungsmitglieder.
2. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Abteilungsversammlung mit
der Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
3. Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder
es wünscht.
§ 10 Beiträge
1. Die Mitglieder des Gesamtvereins haben gemäß der Satzung des Hauptvereines
Mitgliederbeiträge zu entrichten.
2. Die Abteilung ist zusätzlich ermächtigt, gesonderte Abteilungsbeiträge zu erheben.
3. Danach kann die Abteilung von ihren Mitgliedern folgende Abteilungsbeiträge erheben:
a. Jahresbeitrag Abteilung
b. Aufnahmegebühr
4. Über die Beiträge gemäß Absatz (3) beschließt die Abteilungsversammlung mit der
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Abteilungsmitglieder.
5. Die Beitragseinzüge erfolgen grundsätzlich nach den Regeln des Gesamtvereines und durch
den Gesamtverein.
§ 11 Aufgaben des Abteilungsvorstandes
Der Abteilungsvorstand ist verantwortlich dafür:
1. die Geschäfte und den Sportbetrieb der Abteilung ordnungsgemäß zu führen. Die
Abteilungsleiter berufen die Sitzungen des Abteilungsvorstandes ein und leiten sie. Der
Abteilungsvorstand tritt zusammen, wenn es das Abteilungsleitungsinteresse erfordert. Bei
Ausscheiden eines Mitgliedes des Abteilungsvorstandes sind die Abteilungsleiter berechtigt,
ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Abteilungsversammlung zu berufen.
2. die Beschlüsse der Abteilungsversammlung auszuführen
§ 12 Auflösung der Abteilung
1. Die Abteilung kann durch Beschluss der Abteilungsversammlung aufgelöst werden.
2. Für die Durchführung der Abteilungsversammlung und die Beschlussfassung über die
Auflösung der Abteilung gelten im Übrigen die Bestimmungen der Vereinssatzung
entsprechend.
3. Durch die Auflösung der Abteilung bleibt die Vereinsmitgliedschaft der
Abteilungsmitglieder unberührt.
4. Die Auflösung der Abteilung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Gesamtvereins.
Die Zustimmung muss innerhalb von 14 Tagen nach Beschlussfassung durch die
Abteilungsversammlung schriftlich erfolgen.
§16 Gültigkeit
Abs. 1 :
Diese Geschäftsordnung tritt durch Genehmigung des Vorstandes der DJK St. Katharinen vom
10.04.2017 in Kraft.