Vereinssatzung vom 16. Januar 2022

VEREINSSATZUNG

vom 16. Januar 2022

 

    • 1 Name, Sitz und Zweck

    Der Verein führt den Namen DJK (Deutsche-Jugend-Kraft) St. Katharinen und hat seinen Sitz in St. Katharinen.

    Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Gerichtes eingetragen. Er führt den Zusatz e.V.

    Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände, sowie des DJK-Bundesverbandes.

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     

    • 2 Erwerb der Mitgliedschaft

    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

     

    • 3 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum 30.06.  oder 31.12. eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

     

    • 4 Beiträge

    Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden. Beiträge sind per Lastschriftverfahren auf die Konten des Vereins zu leisten. Der Einzug des Mitgliedsbeitrages für das Kalenderjahr erfolgt im ersten Quartal.

     

    • 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

    Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

    Verweis, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.

    Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

     

    • 6 Rechtsmittel

    Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

     

    • 7 Vereinsorgane

    Organe des Vereins sind:

    – die Mitgliederversammlung

    – die Jugendversammlung

    – der Vorstand

     

    • 8 Mitgliederversammlung

    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand durch Veröffentlichung in den elektronischen Medien (Homepage der DJK St. Katharinen) sowie durch Übergabe der Einladung an die Abteilungsleiter sowie durch Aushang im Aushangkasten an der Sportanlage. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Veranstaltung muss eine Frist von drei Wochen liegen. Die Jahreshauptversammlung findet im Januar des Folgejahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder stimmberechtigte Mitglieder eine solche schriftlich beim Vorsitzenden beantragen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

    Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn diese Anträge von der Versammlung genehmigt werden.

    Über Anträge, die nach Veröffentlichung der Einladung und Tagesordnung an den Vorsitzenden oder den Vorstand herangetragen werden, kann nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sind. Das gleiche gilt für sämtliche Dringlichkeitsanträge.

    Ein Dringlichkeitsantrag bezüglich Änderung der Satzung ist unzulässig.

    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.

    Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

    Der Vorstand ist ermächtigt bei Beanstandungen durch das Registergericht oder des Finanzamtes die Satzung ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung entsprechend zu ändern.

    Geheime Abstimmung erfolgen nur, wenn mindestens die Hälfte der erschienen Mitglieder dieses in der Versammlung auf Antrag beschließen.

     

    • 9 Vorstand

    Der Vorstand besteht aus:

    – dem Vorsitzenden

    – dem stellvertretenden Vorsitzenden

    – dem Geschäftsführer

    – Schatzmeister

    – dem Jugendleiter

    Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auf Beschluss der Jahreshauptversammlung auch kürzer oder länger festgelegt werden. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl des jeweiligen Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes außerhalb der genannten Fristen und außerhalb des nachstehend genannten Rhythmus ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

    Um die kontinuierliche Arbeitsweise des Vorstandes zu fördern und sicherzustellen, wird der Vorstand in einer jeden Jahreshauptversammlung nur teilweise neu gewählt. Gemeinsam neu gewählt werden jeweils der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer einerseits, sowie der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Jugendleiter andererseits, wobei der Jugendleiter lediglich bestätigt wird.

    Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet diese.

    Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

     

    • 10 Gesetzliche Vertretung

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer.

    Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein im Innen – wie im Außenverhältnis.

    Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

    Ein Vorstandsmitglied in Doppelfunktion vertritt den Verein nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

     

    • 11 Jugend des Vereins

    Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

    Die jeweils beschlossene, aktuelle Jugendordnung der Sportjugend des DJK-St. Katharinen e.V. ist Bestandteil dieser Satzung.

     

    • 12 Abteilungen

    Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht. Die Abteilungen können zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung alleine. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

     

    • 13 Ausschüsse

    Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden.

    Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

     

    • 14 Protokollierung der Beschlüsse

    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

     

    • 15 Kassenprüfung

    Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählten Kassenprüfer geprüft.

    Gleichzeitig werden zwei stellvertretende Kassenprüfer jeweils neu gewählt.

    Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

    Eine Wiederwahl der Kassenprüfer und stellvertretenden Kassenprüfer der sich unmittelbar anschließenden Wahlperiode ist nicht möglich.

     

    • 16 Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde St. Katharinen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke des Sports verwendet werden darf.

     

    Ende